Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
WILHELM SCHULTE-WIESE GESENKSCHMIEDE GmbH & Co. KG
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Schmiedestücke (Stand: 07/2020)
Geltung der Bedingungen
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wilhelm Schulte-Wiese Gesenkschmiede GmbH & Co.KG (nachfolgend WSW) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB (nachfolgend auch „Besteller“). Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte von „WSW“ mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
(2) Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt.
Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Auftragsbestätigung.
(2) Hiervon abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nur dann anerkannt, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise entsprechen den Bestellmengen und verstehen sich in Euro ab Werk ausschließlich MwSt für etwaige Verpackung. Nachträgliche Herabsetzung der Bestellmenge oder nachträgliche Herabsetzung der Stückzahl bei vereinbarter Teillieferung sowie Verringerung vereinbarter Abrufe bedingen eine Erhöhung der Stückpreise unter besonderer Berücksichtigung etwa zusätzlicher Rüst- und Anlaufkosten.
(2) Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen netto. Besondere Zahlungsvereinbarungen zwischen Kunden und Lieferanten werden in unserer Auftragsbestätigung vermerkt.
(3) Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. und einer Kostenpauschale von 40,00€ berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Die Annahme von Wechseln oder Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor; sie werden grundsätzlich nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung mit befreiender Wirkung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
(5) Der Lieferant hat das Recht, seine Forderungen gegen den Abnehmer an Dritte abzutreten.
(6) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung von WSW zu vertreten ist, kann WSW den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die von WSW zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(7) Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers (z.B. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers, Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, Bekanntwerden der Verschlechterung der Vermögensmasse) nach Abschluss des Vertrages ist WSW berechtigt die Leistung zu verweigern und Sicherheitsleistung bzw. Vorauszahlung zu verlangen. Stellt der Besteller innerhalb von zwei Wochen keine Sicherheit oder erklärt er sich innerhalb der Frist nicht zur Vorleistung bereit, kann WSW vom Vertrag zurücktreten. In diesen Fällen und bei Einstellung der Zahlungen durch den Besteller, werden sämtliche Forderungen des Bestellers sofort fällig. Gleichzeitig entfallen alle gewährten Rabatte und sonstigen Zahlungsnachlässe. Ferner ist der Besteller verpflichtet, alle aus den Lieferungen von uns noch vorhandenen Bestände festzustellen und an uns herauszugeben.
Lieferungen
4.1 Gestaltung
Verbindlich für die maßliche Ausführung der Schmiedestücke sind die von uns angefertigten und vom Besteller genehmigten Roh- oder Fertigteilzeichnungen bzw. Gipsmuster in Verbindung mit den in den »Technischen Richtlinien DIN EN 10243-1» festgelegten Toleranzen für rohe Schmiedestücke. Abweichungen hiervon sind besonders zu vereinbaren.
4.2 Werkzeuge
Die für die Fertigung der Schmiedestücke erstellten Werkzeuge und Vorrichtungen bleiben – unabhängig von der Berechnung von Kostenanteilen – unser Eigentum. Wir verpflichten uns, die Werkzeuge 5 Jahre nach der letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Nach 5 Jahren können wir frei über die Werkzeuge verfügen. Die Kosten für die Erneuerung und Instandhaltung der Werkzeuge sowie das Wagnis für Werkzeugbruch werden von uns getragen.
4.3 Wärmebehandlung
Wärmebehandlung bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. Sie erfolgt, wenn keine besonderen Vorschriften gegeben werden, nach DIN EN 10283.
4.4 Prüfung und Abnahme
Die Kosten der üblichen Prüfung der äußeren Beschaffenheit, d. h. Prüfung auf Abmessungen nach Zeichnungen und DIN EN 10254, Oberflächenfehler und Oberflächenrisse, sowie bei wärmebehandelten Stücken der stichprobenweisen Prüfung auf Festigkeit, sind in dem Stückpreis eingeschlossen, sofern so angeboten.
Darüber hinausgehende Prüfungen werden besonders berechnet. Bei vorgeschriebener Abnahme hat diese bei uns sofort nach Meldung der Versandbereitschaft zu erfolgen. Die persönlichen und sachlichen Abnahmekosten gehen zu Lasten des Bestellers.
4.5 Lieferzeit
(1) Die Angabe der Lieferzeit bzw. des Liefertermins erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Waren im vereinbarten Zeitpunkt das Lieferwerk verlassen, oder im Falle von Abnahmeverzug des Bestellers, im Lieferwerk zur Verfügung gestellt werden.
(2) Wir geraten nicht in Verzug, wenn die Lieferung in Folge eines Umstandes unterbleibt, den wir nicht zu vertreten haben. Nicht zu vertreten haben wir Ereignisse höherer Gewalt, Streiks und Aussperrungen, Unfälle und alle sonstigen Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, Materialmangel, Mangel an Betriebsstoffen, Transportschwierigkeiten, Schwierigkeiten in der Energieversorgung, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder im Betrieb der Zulieferer stehen dem gleich. Sollte einer oder mehrere dieser Fälle eintreten, sind wir berechtigt die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Dem Besteller werden Beginn und Ende derartiger Behinderungen unverzüglich mitgeteilt.
(3) Im Falle von Lieferverzug hat der Besteller eine mit Ablehnungsandrohung versehende angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Besteller das Recht auf Rücktritt oder Schadensersatz nur für den Teil des Vertragsumfanges geltend machen, der von uns nicht erfüllt ist. Auf Wegfall des Interesses kann sich der Besteller weder bei teilweisem Verzug, noch bei Verzug auf den ganzen Vertrag berufen.
(4) Liefertermine und Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn der Besteller seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzuges bestehen in jedem Fall nur dann, wenn dieser von uns, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist WSW berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
Gefahrübergang
Die Gefahr für die Versendung trägt der Besteller, sie geht auf ihn über, wenn die Lieferung unser Werk verlässt. Erfolgt die Versendung durch einen Frachtführer, so tritt der Gefahrübergang mit der Übergabe an diesen ein.
Unter- und Überlieferungen
Mit Rücksicht auf die Fertigungsverhältnisse sind von den Bestellmengen abweichende Unter- oder Überlieferungen gemäß DIN EN 10254 in einem Umfang von 10% zulässig.
Aufrechnung und Zurückbehaltung
Aufrechnungen und Zurückbehaltung durch den Besteller sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die zur Aufrechnung bzw. Zurückbehaltung gestellte Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Mängelansprüche
(1) Mängelrügen sind vom Besteller innerhalb der nachstehend genannten Fristen schriftlich vorzubringen. Äußerlich erkennbare Fehler werden innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Lieferung anerkannt, wenn sich die Schmiedestücke noch im Anlieferungszustand befinden, also vom Empfänger nicht wärmebehandelt oder spanlos verformt sind.
(2) Innere Fehler, die erst bei der spanabhebenden Verformung oder nach Ingebrauchnahme der Schmiedestücke erkennbar sind, verjähren innerhalb eines Jahres nach Eingang der Lieferung. Dies gilt nicht bei einer vom Verkäufer verschuldeten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Pflichtverletzung, bei der Übernahme einer Garantie oder des Beschaffungsrisikos und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Dabei muss einwandfrei festgestellt sein, dass es sich um unsere Lieferung handelt. Für fehlerhafte Stücke wird Ersatz in Ware geleistet oder Gutschrift erteilt. Ersatzleistung kann vom Besteller nur verlangt werden, wenn durch die fehlerhaften Stücke die Mindermengengrenze (gemäß Ziffer 6) unterschritten wird.
(3) Der Ausfall durch Fehlstücke bis zu 0,5 % der Auftragsmenge, mindestens aber bis 2 Stück, geht zu Lasten des Bestellers. Bearbeitungskosten, an Fehlstücken werden grundsätzlich nicht vergütet, Nachbehandlungs- und Mehrarbeitskosten nur nach vorheriger Vereinbarung. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Ersatzansprüche erlöschen spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
(4) Bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, bestehen Mängelansprüche nicht. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird diese durch WSW verweigert, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(6) WSW haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von WSW beruhen. Soweit WSW keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) WSW haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern WSW schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt. In diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von WSW – auch in den in Abs. (5) geregelten Fällen – auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(9) Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur insoweit ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
(10) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(11) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung von WSW ausgeschlossen.
(12) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
Haftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §8 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
(2) Soweit eine Schadensersatzhaftung von WSW ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von WSW.
Eigentumsvorbehalt
(1) WSW behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen dem Besteller und WSW erfüllt sind.
(2) Der Besteller ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er WSW hiermit bereits ab.
(3) Wird die Ware vom Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Besteller erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der von WSW gelieferten Ware entspricht.
(4) Übersteigt der Wert sämtlicher für WSW bestehender Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %, so wird WSW auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach Wahl von WSW freigeben.
(5) WSW ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der ihr gehörenden Gegenstände zu verlangen, insbesondere Rechte auf Aussonderung und Abtretung des Anspruches auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung ihrer Forderungen durch den Besteller gefährdet ist, insbesondere über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändungen der Liefergegenstände durch WSW gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
(6) Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffe Dritter in die Rechte von WSW hat der Besteller WSW unverzüglich zu benachrichtigen und in Abstimmung mit WSW alles Erforderliche zu tun, um die Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Besteller auf Verlangen von WSW Ansprüche an WSW abzutreten. Der Besteller ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten, einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten verpflichtet, die WSW durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
(7) Der Besteller ist verpflichtet, die von WSW ausgelieferte Ware gegen Verlust, Feuer und Beschädigung ausreichend zu versichern. Diese Versicherungspflicht erlischt, wenn die Ware nicht mehr unter dem Eigentumsvorbehalt im weitesten Sinne von WSW steht. Schon jetzt tritt der Besteller sämtliche Ansprüche aus den jeweiligen Versicherungsverträgen an WSW ab.
Schutzrechte
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die durch die Erteilung des Auftrages mögliche Verletzung von gewerblichen Schutzrechten von sich aus zu prüfen und uns gegebenenfalls darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei der Bestellung um durch gewerbliche Schutzrechte wirksam geschützte Teile handelt. Er übernimmt jede Haftung für Ansprüche, die in Ausführung seines Auftrages aus diesem Grund von einem Berechtigten gegen uns geltend gemacht werden. Der Abnehmer hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.
Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz von WSW.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in
diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.